SPGM POWER 2020 by Ernst Maier Spielplatzgeräte GmbH

66 AGB SPGM POWER® by Ernst Maier Spielplatzgeräte AG · Seeblickstraße 3 · CH-8595 Altnau TG SPGMPOWER®byErnstMaierSpielplatzgeräteGmbH · WasserburgerStr.70 · D-83352Altenmarkta.d.Alz Tel.+41.(0)71.6900834 · Fax+41.(0)71.6900963 · info@spgm-power.ch · www.spgm-power.com Tel.+49.(0)8621.50 82-0 · Fax+49.(0)8621.50 82-11 · info@spgm-power.de · www.spgm-power.com -  10 Jahre auf kesseldruckimprägnierte Hölzer und unbehandelte Eichenhölzer ohne Erdkontakt gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. -  7 Jahre auf unbehandelte Lärchen- und Douglasien- hölzer ohne Erdkontakt gegen Bruch- und Fäulnisschä- den, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. -  7 Jahre auf unbehandelte Robinienhölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Stand sicherheit beeinträchtigen. -  5 Jahre auf unbehandelte Eichenhölzer direkt im Erd- verbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. -  5 Jahre auf kesseldruckimprägnierte Hölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. -  5 Jahre auf Taue/Netze mit Stahleinlage. -  5 Jahre auf Bruch durch Verrottung bei nicht im direk- ten Erdverbau eingesetzten HPL-Platten. -  2 Jahre auf alle beweglichen Teile. -  2 Jahre auf GFK-Rutschbahnen. -  2 Jahre auf jegliche Ersatzteile/-lieferungen, in Ab- weichung vorgenannter Gewährleistungsfristen und unabhängig davon, ob aufgrund anerkannter Gewähr- leistungen, Kulanz oder kostenpflichtiger Bestellung des Kunden. -  2 Jahre auf Montageleistungen. Für nachfolgend ausgeführte Fälle erfolgt die Lieferung, soweit dies gesetzlich zulässig ist, unter jeglichem Ge- währleistungsausschluss: -  Verschleiß, mutwillige Beschädigungen, sowie Schä- den, die auf Pilzbefall zurückzuführen sind, zum Bei- spiel verursacht durch einen Standort der Produkte in unmittelbarer Nähe von Bäumen/Sträuchern oder durch dauerhafte Staunässe aufgrund übermäßiger Schmutz-/ Laubansammlungen -  Schäden an Standpfosten im Bodenbereich bei lehm- haltigen Böden. -  Schäden an hölzernen Standpfosten bei Verwendung von Rindenmulch im Sicherheitsbereich. - Holzrisse, die auf das natürliche Schwund- und Quell- verhalten des Werkstoffs zurückzuführen sind und die Standsicherheit und Funktion nicht beeinträchtigen. -  Veränderung der Farbintensität oder Farbabrieb bei Farbanstrichen/Lasuren und pulverbeschichteten Oberflächen sowie Plattenmaterialien durch Witte- rung, UV-Einflüsse, Verschleiß oder mechanische Ab- nutzung -  Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder höhere Gewalt entstanden sind. -  Schäden, Materialveränderungen oder Verfärbungen, die durch ein verspätetes Entfernen der Verpackung (angemessene Frist: spätestens 2 Wochen nach Liefe- rung) entstanden sind. 6. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschul- dens 6.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverlet- zung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhand- lungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt. 6.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unse- rer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzei- tigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln, sowie solchen Sach- mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchs- tauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Lie- fergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftragsgebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schä- den bezwecken. 6.3. Soweit wir gemäß Ziff. 6.2. dem Grunde nach auf Scha- densersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden be- grenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folge- schäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schä- den bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefer- gegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Wird die Ware vom Kunden trotz Kenntnis des Vorhan- denseins eines Mangels weiter benutzt, so haften wir für nur den ursprünglichen Mangel, nicht jedoch für Schä- den, die durch die Nutzung entstanden sind. 6.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für -  Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 10.000.000 Euro -  daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 500.000 Euro je Schadenfall (ent- sprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversi- cherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Ver- letzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 6.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschrän- kungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonsti- gen Erfüllungsgehilfen. 6.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 6.7. Die Einschränkungen dieser Ziff. 6 gelten nicht für unse- re Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garan- tierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 6.8. Für Schäden, welche auf unsachgemäßer Verwendung und/oder Behandlung sowie Lagerung der von uns ge- lieferten Ware zurückgehen, besteht unsererseits keine Haftung. 7. Zahlungsbedingungen Die Zahlungsbedingungen werden jeweils für jeden Ein- zelfall gesondert ausgehandelt. Für alle Exportgeschäfte gelten besondere Lieferungs- und Zahlungsbedingun- gen. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unsererseits gegen dem Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern be- stehenden Lieferbeziehung (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). 8.2. Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nach- folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 8.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungs- gemäßen Ge- schäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 8.4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und dass unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrere Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vor- behaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neugeschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache von uns erworben wird. Für den Fall, das kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhält- nis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Mit- eigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 8.5. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus ent- stehende Forderung gegen den Erwerber – bei Bestehen von Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend demMiteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B.Versicherungsan- sprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzu- ziehen. Wir dürfen diese Einziehungsermächtigung nur im Ver- wertungsfall widerrufen. 8.6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informie- ren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder au- ßergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer uns gegenüber. 8.7. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung mehr als 50 Prozent übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns. 8.8. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vomVertrag zurück (Ver- wertungsfall), so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware unverzüglich zu verlangen.

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