BAMZA - Spielhauskombinationen für Kleinkinder

AGB - 7 Jahre auf unbehandelte Lärchen- und Douglasienhölzer ohne Erdkontakt gegen Bruch- und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. - 7 Jahre auf unbehandelte Robinienhölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. - 5 Jahre auf unbehandelte Eichenhölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. - 5 Jahre auf kesseldruckimprägnierte Hölzer direkt im Erdverbau gegen Bruch und Fäulnisschäden, welche die Standsicherheit beeinträchtigen. - 5 Jahre auf Taue/Netze mit Stahleinlage - 5 Jahre auf Bruch durch Verrottung bei nicht im direkten Erdverbau eingesetzten HPL-Platten. - 3 Jahre auf temporären Sonnenschutz (EM-N-072*). Ausgenommen sind Schäden durch Regen-, Schnee- und Eislasten sowie Windlasten >9 m/s (5 Beaufort). Bei zu erwartendem Auftreten vorgenannter Lastfälle muss die Membrane - je nach Situation - vorab bis zum Boden abgesenkt und verspannt oder komplett abgenommen werden. - 2 Jahre auf alle beweglichen Teile. - 2 Jahre auf Elektro-/Elektronikbauteile. - 2 Jahre auf PE-Rutschbahnen. - 2 Jahre auf GFK-Rutschbahnen. - 2 Jahre auf jegliche Ersatzteile/-lieferungen, in Abweichung vorgenannter Gewährleistungsfristen und unabhängig davon, ob aufgrund anerkannter Gewährleistungen, Kulanz oder kostenpflichtiger Bestellung des Kunden. - 2 Jahre auf Montageleistungen. Für nachfolgend ausgeführte Fälle erfolgt die Lieferung, soweit dies gesetzlich zulässig ist, unter jeglichem Gewährleistungsausschluss: - V erschleiß, mutwillige Beschädigungen, sowie Schäden, die auf Pilzbefall zurückzuführen sind, zum Beispiel verursacht durch einen Standort der Produkte in unmittelbarer Nähe von Bäumen/Sträuchern oder durch dauerhafte Staunässe aufgrund übermäßiger Schmutz-/ Laubansammlungen. - S chäden an Standpfosten im Bodenbereich bei lehmhaltigen Böden. - S chäden an hölzernen Standpfosten bei Verwendung von Rindenmulch im Sicherheitsbereich. - H olzrisse, die auf das natürliche Schwund- und Quellverhalten des Werkstoffs zurückzuführen sind und die Standsicherheit und Funktion nicht beeinträchtigen. - V eränderung der Farbintensität oder Farbabrieb bei Farbanstrichen/Lasuren und pulverbeschichteten Oberflächen sowie Plattenmaterialien durch Witterung, UV-Einflüsse, Verschleiß oder mechanische Abnutzung. - S chäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder höhere Gewalt entstanden sind. - S chäden, Materialveränderungen oder Verfärbungen, die durch ein verspätetes Entfernen der Verpackung (angemessene Frist: spätestens 2 Wochen nach Lieferung) entstanden sind. 6. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens 6.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt. 6.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln, sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftragsgebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 6.3. Soweit wir gemäß Ziff. 6.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Wird die Ware vom Kunden trotz Kenntnis des Vorhandenseins eines Mangels weiter benutzt, so haften wir für nur den ursprünglichen Mangel, nicht jedoch für Schäden, die durch die Nutzung entstanden sind. 6.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für - P ersonen- und Sachschäden auf einen Betrag von 10.000.000 Euro - d araus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 500.000 Euro je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 6.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 6.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 6.7. Die Einschränkungen dieser Ziff. 6 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 6.8. Für Schäden, welche auf unsachgemäßer Verwendung und/oder Behandlung sowie Lagerung der von uns gelieferten Ware zurückgehen, besteht unsererseits keine Haftung. 7. Zahlungsbedingungen Die Zahlungsbedingungen werden jeweils für jeden Einzelfall gesondert ausgehandelt. Für alle Exportgeschäfte gelten besondere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unsererseits gegen dem Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). 8.2. Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 8.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 8.4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und dass unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrere Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neugeschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache von uns erworben wird. Für den Fall, das kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 8.5. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Bestehen von Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einziehungsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 8.6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer uns gegenüber. ERNST MAIER SPIELPLATZGERÄTE AG Hafenstrasse 50-D ∙ CH-8280 Kreuzlingen ∙ Tel. +41 (0) 71 508 14 15 ∙ info@spielplatzgeraete-maier.ch ∙ www.spielplatzgeraete-maier.com BA 86

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