BAMZA - Spielhauskombinationen für Kleinkinder

AGB 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, Herstellung von Spielplatzgeräten, Montage usw.. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich und vereinbart sollen jeweils unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der aktuellsten Fassung der Auftragsvergabe sein. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nichtausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen. 2. Technische Angaben und Änderungen Die in diesem Katalog enthaltenen technischen Angaben, wie Maßeinheiten etc., sind als „circa-Angaben“ zu verstehen. Für verbindliche Angaben fordern Sie bitte bei uns die jeweils gültigen Montage- und Wartungsanleitungen an. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen vor, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Dies betrifft insbesondere Änderungen, die aufgrund geänderter Normen/DIN-Vorschriften erforderlich sind. 3. Angebot und Vertragsschluss Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Die Dauer der Angebotsgültigkeit ist dem schriftlichen Angebot zu entnehmen. An diese Gültigkeitsdauer halten wir uns ab Ausstellung des schriftlichen Angebots gebunden, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. 4. Lieferung und Warenversand Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Kunde erhält spätestens 2 Werktage vor der Anlieferung der Ware Nachricht über die Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren zu diesem Termin anzunehmen. Der von uns eingegebene Liefertermin verschiebt sich automatisch um den Zeitraum, welcher erforderlich ist, bis alle für die Auftragsabwicklung offenen Fragen geklärt sind und bis der Kunde allen seinen Mitwirkungsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Ansonsten kann der Kunde im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar sind. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Bezüglich der Leistung wird zwischen den Parteien eine Holschuld vereinbart. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden (siehe unsere Versandpreisliste). Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Ausgenommen sind Paletten. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Unsere Lieferverpflichtung ruht: - s olange sie aufgrund höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht im Risikobereich unseres Betriebes liegen, verhindert wird. - s olange sich der zu beliefernde Kunde mit den Zahlungen im Rückstand befindet. Befindet sich der Kunde mit vertraglich geschuldeten Zahlungen gleich welcher Art mehr als sechs Wochen in Verzug, so können wir ab diesem Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten. 5. Gewährleistung Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nach § 377 HGB nicht nach, so gilt die Ware vollumfänglich als genehmigt und der Kunde kann uns gegenüber insoweit keinerlei Ansprüche wegen Mängeln mehr geltend machen. Vorstehendes gilt für erkennbare Mängel. Bezüglich anfänglich oder rein optisch nicht erkennbarer Mängel gilt, dass der Kunde verpflichtet ist ab Erkennbarkeit dieser Mängel diese unverzüglich spätestens binnen 10 Tagen uns gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde dies, so gilt die Ware ebenfalls vollumfänglich als genehmigt und der Kunde kann uns gegenüber keinerlei Gewährleistungsrechte wegen dieser Mängel mehr geltend machen. Beanstandete Ware ist uns oder einem von uns beauftragten Dritten kurzfristig zur Untersuchung und Beweisführung zur Verfügung zu stellen oder hierzu Zugang zu gewähren. Zur Mängelprüfung beauftragte Personen sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt. Stellen wir bei der Überprüfung aufgrund einer Mängelanzeige fest, dass kein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber die hierdurch für die Überprüfung uns entstandenen Kosten zu erstatten. Unsere Tätigkeit wird in diesem Fall dem Auftraggeber als Serviceleistung in Rechnung gestellt. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Datum der Warenauslieferung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, mit der tatsächlichen oder fiktiven Abnahme, falls der Kunde die Abnahme zu Unrecht verweigert, und beträgt für die unterschiedlichen Produkte wie folgt. - 1 5 Jahre auf Edelstahlkonstruktionen gegen Korrosion, welche die Standsicherheit und Funktion beeinträchtigt. Ausgenommen sind nicht kalkulierbare Umwelteinflüsse und Beschädigungen durch chemische Reaktionen, verursacht anderen Metallen und Mineralien. Allgemeine Geschäftsbedingungen, gültig ab 14. Februar 2025 Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Ernst Maier Spielplatzgeräte AG, Schweiz ERNST MAIER SPIELPLATZGERÄTE AG Hafenstrasse 50-D ∙ CH-8280 Kreuzlingen ∙ Tel. +41 (0) 71 508 14 15 ∙ info@spielplatzgeraete-maier.ch ∙ www.spielplatzgeraete-maier.com BA 85

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